Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der
Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs für die Herstellung von
Werbefilmen vom 1. März 2025
1.0. ALLGEMEINES
1.1. Die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des Fachverbandes
der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs für die Herstellung von
Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes
Vertrages.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt.
gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie
nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes
widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige
Bestätigung des Anbotes/Auftrages oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung
werden die Allgemeinen Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.
1.2. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial,
erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur
Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem
akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom
Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher,
Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum,
soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür
kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen
können von diesem zurückverlangt werden.
1.3. Im Produktionsvertrag ist bereits zu vermerken, für welche
Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
2.0. KOSTEN
2.1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten,
einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die
Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen
Ausmaß enthalten.
2.2. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind
üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus
diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand
zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag
vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das
Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder
seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle
Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.4. Entsprechend der Vereinbarung zwischen cfp (Commercial
Filmproductions Europe) und EAAA (European Advertising Agencies
Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag
von 15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn auf die Selbstkosten
aufgeschlagen. Hiezu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.2.5. Verlangt der
Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung,
so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen
und die Kosten hiefür zu vergüten.
2.6. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste
fachliche Beratung.
3.0. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,
FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN
3.1. Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2),
beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des
akzeptierten Anbotes.
3.2. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem
Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen
Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten,
Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten.
Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet
eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
3.3. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der
zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits
hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit
es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der
Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich
über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so
hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen.
Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen.
Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5.Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem
bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des
Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbartenHerstellungspreis führen,
werden eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Auftraggebers bzw. seines
Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht
geltend gemacht werden.
3.6. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation,
Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende
Vereinbarung zu treffen.
4.0. HAFTUNG
4.1. Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt
herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, daß die Produktion eine
einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige
Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht
rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom
Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt
vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU werden jedoch
verrechnet.
4.3. Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu
beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des
Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der
Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden
Handlung gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als
erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so
lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen
geleistet worden sind.
4.4. Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während
der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber
das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
5.0. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne
Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese
berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten und den entgangenen
Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 14 und 7 Tagen vor
Drehbeginn ist der Produzenten berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom
Auftraggeber akzeptierten Nettokosten und entgangenen Gesamtgewinn in
Rechnung zu stellen.
5.3. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 6. u. dem 1. Tag vor dem
vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte
Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6.0. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Überweisung binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5% als vereinbart.
Bei Zahlungsverzug nach 30 Tagen erhöhen sich die Verzugszinsen monatlich
um 2,5%.
7.0. URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
7.1. Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom
Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt
gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen
Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer
Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung
notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und
Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm
verwaltet werden.
7.2. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem
fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der
Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt
werden. Nach geltender Usance sind dies die Sende-, Aufführungsrechte für
das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder
Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine
Verlängerung oder Erweiterung der Sende-/Aufführungsrechte verbindlichen
Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte
insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien
liegen im Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs auf.
Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten
gemäß 2.3.
7..3. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur
Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige
Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton,
soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten
werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest
der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der
Anspruch auf Schadenersatz.
7.4. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß
die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden
Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
7.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmwerkes außerhalb
der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen der
Produktionsfirma unverzüglich zu melden.
7.6. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das
Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und
ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
7.7. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des
gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die
Aufbewahrungsfrist beträgt bei Spots zwei Jahre, bei allen übrigen
Auftragsproduktionen fünf Jahre.
Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat derAuftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter
schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern.
Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen
Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien der Berufsgruppe
Werbefilmhersteller des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie
Österreichs zu verfahren.
7.8. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die
Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim
Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
8.0. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein
Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das
Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die
Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.
Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem
Bildmaterial auf der Webseite und Social Media Kanälen des Produzenten
zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.2. Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein
Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten,
welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem
Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben
hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die
Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.3. Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind,
gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.
8.4. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser
Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch
eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs-
und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.5. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.6. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz
des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat
österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.