AGB – Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der

Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs für die Herstellung von

Werbefilmen vom 1. März 2025

 

1.0. ALLGEMEINES

 

1.1. Die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des Fachverbandes

der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs für die Herstellung von

Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen

konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes

Vertrages.

 

Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im

Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt.

gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie

nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes

widersprechen.

 

Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige

Bestätigung des Anbotes/Auftrages oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung

werden die Allgemeinen Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.

 

1.2. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial,

erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur

Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem

akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom

Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher,

Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum,

soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür

kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die

Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen

Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen

können von diesem zurückverlangt werden.

 

1.3. Im Produktionsvertrag ist bereits zu vermerken, für welche

Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

 

2.0. KOSTEN

 

2.1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten,

einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die

Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen

Ausmaß enthalten.

 

2.2. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind

üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus

diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand

zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

 

2.3. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein

gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag

vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das

Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder

seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle

Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

 

2.4. Entsprechend der Vereinbarung zwischen cfp (Commercial

Filmproductions Europe) und EAAA (European Advertising Agencies

Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag

von 15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn auf die Selbstkosten

aufgeschlagen. Hiezu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.2.5. Verlangt der

Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung,

so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen

und die Kosten hiefür zu vergüten.

 

2.6. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste

fachliche Beratung.

 

3.0. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,

FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

 

3.1. Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2),

beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des

akzeptierten Anbotes.

 

3.2. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem

Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen

Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten,

Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten.

Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet

eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

 

3.3. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der

zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits

hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit

es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der

Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich

über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

 

3.4. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so

hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen.

Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen.

Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3.5.Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem

bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des

Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbartenHerstellungspreis führen,

werden eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung

des Auftraggebers bzw. seines

Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht

geltend gemacht werden.

 

3.6. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation,

Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende

Vereinbarung zu treffen.

 

4.0. HAFTUNG

 

4.1. Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt

herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, daß die Produktion eine

einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

 

4.2. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige

Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht

rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom

Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt

vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU werden jedoch

verrechnet.

 

4.3. Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu

beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des

Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der

Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden

Handlung gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als

erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so

lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen

geleistet worden sind.

 

4.4. Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während

der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber

das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

 

5.0. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

 

5.1. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne

Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese

berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten und den entgangenen

Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

 

5.2. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 14 und 7 Tagen vor

Drehbeginn ist der Produzenten berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom

Auftraggeber akzeptierten Nettokosten und entgangenen Gesamtgewinn in

Rechnung zu stellen.

 

5.3. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 6. u. dem 1. Tag vor dem

vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte

Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

 

6.0. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

 

Überweisung binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

 

Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5% als vereinbart.

Bei Zahlungsverzug nach 30 Tagen erhöhen sich die Verzugszinsen monatlich

um 2,5%.

 

7.0. URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

 

7.1. Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom

Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt

gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen

Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer

Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung

notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und

Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm

verwaltet werden.

 

7.2. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem

fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der

Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt

werden. Nach geltender Usance sind dies die Sende-, Aufführungsrechte für

das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder

Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine

Verlängerung oder Erweiterung der Sende-/Aufführungsrechte verbindlichen

Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte

insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien

liegen im Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs auf.

Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten

gemäß 2.3.

 

7..3. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur

Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige

Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton,

soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten

werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest

der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der

Anspruch auf Schadenersatz.

 

7.4. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß

die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden

Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

 

7.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmwerkes außerhalb

der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen der

Produktionsfirma unverzüglich zu melden.

 

7.6. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das

Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und

ebenso das Restmaterial beim Produzenten.

 

7.7. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des

gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die

Aufbewahrungsfrist beträgt bei Spots zwei Jahre, bei allen übrigen

Auftragsproduktionen fünf Jahre.

Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat derAuftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter

schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern.

 

Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen

Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien der Berufsgruppe

Werbefilmhersteller des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie

Österreichs zu verfahren.

 

7.8. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die

Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim

Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

 

8.0. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

8.1. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein

Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das

Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die

Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem

Bildmaterial auf der Webseite und Social Media Kanälen des Produzenten

zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.

 

8.2. Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein

Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten,

welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem

Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben

hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die

Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

 

8.3. Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind,

gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.

 

8.4. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser

Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch

eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs-

und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

8.5. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

 

8.6. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz

des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat

österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.